(1) 1Der Betreiber hat Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten. 2Die Unterhaltungslast für sonstige Anlagen im Sinne des § 36 WHG obliegt den Eigentümern und Besitzern (Inhabern).

 

(2) Bilden eine Anlage oder Teile einer Anlage, die nicht öffentliche Verkehrsanlagen sind, zugleich das Ufer des Gewässers, obliegt die Gewässerunterhaltung insoweit dem Inhaber der Anlage.

 

(3) 1Die Betreiber und Inhaber einer Anlage und die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen verursacht werden. 2Die im Rahmen der Gewässerunterhaltung zur Erhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen entstehenden Kosten haben die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen ebenfalls zu erstatten. 3Ist der Umfang der zu erstattenden Kosten streitig, setzt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Kostenanteile nach Anhörung der Beteiligten fest.

 

(4) § 40 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 39 gilt entsprechend.

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