§ 104 Grundsätze
Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
§ 105 Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten
Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 97, 98 und 27 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen.
§ 106 Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 2§ 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist die Erweiterung einer Gewässerbenutzung beabsichtigt, über die schon entschieden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.
§ 107 Gewässerausbauverfahren (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. 2Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern.
§ 108 Sondervorschrift für Wasserverbände
1Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. 2§ 69 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Satz 1 gilt nicht für Gewässerbenutzungen. 4Wenn mit dem Plan eine Gewässerbenutzung verbunden ist, wird § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zulassung der Gewässerbenutzung nicht angewendet.
§ 109 Sachverständige
(1) 1Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit notwendig, sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. 2Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 110 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
1Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018.2
§ 111 Sicherheitsleistung
1Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen [Bis 17.05.2021: , Auflagen] und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. 2Der Staat und die Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. 3Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.