(1) 1Nicht verfahrensfreie[1] [Bis 01.07.2021: Genehmigungsbedürftige] Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

 

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen ist und

 

2.

die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die einen Hochschulabschluss[2] [Bis 01.07.2021: aufgrund eines Hochschulabschlusses] der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen [Bis 01.07.2021: die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf] [3] und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

2Solche Anlagen bedürfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. 3Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn[4] [Bis 31.12.2023: Angrenzer] dem Bauvorhaben zustimmen. 4Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung führen [Bis 01.07.2021: , sowie die Beseitigung baulicher Anlagen] [5]. 5Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 72 Absatz 3 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

 

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

(3) 1Die obere Bauaufsichtsbehörde prüft die Übereinstimmung in Anwendung des vereinfachten[6] [Bis 31.12.2023: einfachen] Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 [Bis 01.07.2021: Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5] [7]. [Bis 01.07.2021: 2§ 64 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, §§ 69 bis 71, §§ 74 bis 77 gelten entsprechend] [8]. 2Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anlagen die[9] [Bis 31.12.2023: zustimmungspflichtigen Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 eine] Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 72 Absätze 3 bis 6[10] [Bis 31.12.2023: Absätze 3 bis 5] durch. [11] [Bis 01.07.2021: Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 72 Absatz 3 bis 6 durch. ] 3Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarn[12] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: die Angrenzerin oder der Angrenzer; Bis 01.07.2021: Nachbarn] nicht zugestimmt haben. 4Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

 

(4) 1 [Bis 01.07.2021: Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2] [13]Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. 2§ 36 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.[14]

 

(5)[15] 1Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2Die Baudienststelle ist verpflichtet, dem Eigentümer Unterlagen und Pläne in Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. 3Im Übrigen gilt § 74 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. 4Die Verantwortung des Unternehmens (§ 55) bleibt unberührt.

 

(6[16] [Bis 01.07.2021: 5] ) 1Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gemeinde nicht widerspricht. [17] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. ] 3Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 4§ 78 Absatz 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 01.07.2021.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 01.07.2021.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnu...

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