(1)[1] 1In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen [Bis 31.12.2023: im erforderlichen Umfang] [2] barrierefrei sein. 2§ 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
Bis 01.07.2021:
(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
(2)[3] 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen [Bis 31.12.2023: im erforderlichen Umfang] [4] barrierefrei sein. 2Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. 3Dies gilt insbesondere für
1. |
Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens[5] [Bis 31.12.2023: und des Bildungswesens], |
2. |
Sport- und Freizeitstätten, |
3. |
Einrichtungen des Gesundheitswesens, |
4. |
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, |
5. |
Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie |
6. |
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. |
4Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. [Bis 31.12.2023: 5Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.] [6]
Bis 01.07.2021:
(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. 2Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. 3Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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