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Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

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E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Ansprechpartner:

Dr. rer. med. Florian Schelle

Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen

Unfallversicherung (IFA)

Fachbereich Arbeitsgestaltung - Physikalische Einwirkungen

Alte Heerstraße 111

53757 Sankt Augustin

Ausgabe: Juli 2019

Lärmschutz-Arbeitsblatt IFA-LSA 01-305 zu beziehen bei Ihrem zuständigen

Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Einleitung

Nach § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 06. März 2007 [1] ist der Unternehmer zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet, um damit die Gefährdung für die Beschäftigten zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot). Als Maßstab bei der Entscheidung über erforderliche Lärmschutzmaßnahmen ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben technische Maßnahmen, z. B. lärmarme Maschinen und raumakustische Maßnahmen, Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, z. B. eine räumliche oder zeitliche Verlagerung von lärmintensiven Tätigkeiten. Erst wenn sich mit den entsprechenden Maßnahmen keine ausreichenden Lärmminderungserfolge erzielen lassen, kommen persönliche Schutzmaßnahmen durch Gehörschutzmittel in Betracht.

Falls an einem Arbeitsplatz einer der oberen Auslösewerte überschritten wird, d. h. bei einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von mehr als 85 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel LpC,peak von mehr als 137 dB, ist ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen, d.h. ein Lärmminderungsprogramm, aufzustellen und durchzuführen (§ 7(5) LärmVibrationsArbSchV).

Durch das Lärmminderungsprogramm sollen die Lärmbelastungen an bestehenden Arbeitsplätzen reduziert und die Arbeitsbedingungen dem Stand der Lärmminderungstechnik angepasst werden. Dabei muss es das Ziel sein, die oberen Auslösewerte zu unterschreiten und die Lärmgefährdungen der Beschäftigten zu minimieren.

In diesem Lärmschutz-Arbeitsblatt werden alle wesentlichen Schritte zur Erstellung eines Lärmminderungsprogramms in Form einer Handlungsanleitung beschrieben, ohne diese Schritte und die entsprechende Vorgehensweise festschreiben zu wollen. So kann es durchaus sinnvoll sein, von dieser Beschreibung abzuweichen oder nur einzelne Schritte auszuführen. Beispielsweise sind keine aufwändigen messtechnischen Analysen an einer Maschine erforderlich, wenn ohnehin die Anschaffung einer neuen Maschine geplant ist und damit bestehende Lärmprobleme möglicherweise gelöst werden können. Auch für ortsveränderliche Lärmbereiche, z. B. an fahrbaren Arbeitsmaschinen auf Baustellen, sind in der Regel nur einzelne Teile dieser Handlungsanleitung anwendbar.

Zur übersichtlichen Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte, von den Mess- und Analyseergebnissen bis hin zu den geplanten Maßnahmen und Umsetzungsterminen werden im Anhang A dieses Lärmschutz-Arbeitsblattes entsprechende Formblätter angeboten. Im Anhang B wird ein Beispiel für ein realisiertes Lärmminderungsprogramm vorgestellt.

2 Arbeitsschritte

Bei der Erstellung eines Lärmminderungsprogramms lassen sich die in Abb. 1 zusammengestellten Arbeitsschritte unterscheiden. Die einzelnen Schritte nach Abb. 1 werden hier kurz erklärt und dann in den folgenden Abschnitten detailliert beschrieben.

Abb. 1

Arbeitsschritte zur Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms (Quelle: IFA)

Als erster Schritt im Rahmen der Aufstellung des Lärmminderungsprogramms ist in Abb. 1 die Ermittlung von Lärmschwerpunkten angegeben. Dabei soll zunächst festgestellt werden, in welchen Betriebsbereichen und an welchen Maschinen unter Berücksichtigung der Lärmexposition und der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter die größten Lärmprobleme bestehen, um bei den folgenden Aktivitäten hier anzusetzen.

Der im nächsten Schritt des Lärmminderungsprogramms vorgesehene Vergleich mit dem Stand der Lärmminderungstechnik kann zu dem Ergebnis führen, dass die eingesetzten Maschinen und Arbeitsräume den fortschrittlichen Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen und nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine geeigneten Lärmminderungsmöglichkeiten bestehen. In diesem Fall müssen keine weiteren Schritte des Lärmminderungsprogramms durchgeführt werden und die Beschäftigten müssen mit geeigneten Gehörschutzmitteln geschützt werden. Fortschritte in der Lärmminderungstechnik können allerdings zu einem späteren Zeitpunkt geeignete Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich machen.

Falls der Stand der Lärmminderungstechnik nicht eingehalten wird, sollten entsprechend Abb. 1 die Hauptlärmquellen an den lauten Maschinen (z. B. Getriebe, Antriebsmotor) lokalisiert und die Geräuschursachen (z. B. Verzahnung, Luftturbulenzen) analysiert werden. Auch die Untersuchung der gegebenen raumakustischen Situation ist dem Schritt der Ursachenanalysen zuzuordnen. Da die messtechnische Durchführung dieser Geräuschquellen- und Ursachenanalysen in der Reg...

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