(1) 1Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
1. |
der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s² und |
2. |
der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s². |
2Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
(2) 1Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
1. |
der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung und |
2. |
der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s². |
2Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.
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