(1) 1Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt

 

1.

der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s² und

 

2.

der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s².

2Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.

 

(2) 1Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt

 

1.

der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung und

 

2.

der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s².

2Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.

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