(1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt:

 

a)

Expositionsgrenzwerte: LEX,8h = 87 dB(A) bzw. ppeak = 200 Pa [1].

 

b)

Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) bzw. ppeak = 140 Pa [2]

 

c)

Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) bzw. Ppeak = 112 Pa [3].

 

(2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

 

(3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen-Lärmexpositionspegel verwenden, sofern

 

a)

der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und

 

b)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.

[1] 140 dB (C) bezogen auf 20 μPa.
[2] 137 dB (C) bezogen auf 20 μPa.
[3] 135 dB (C) bezogen auf 20 μPa.

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