Für die Regelung zivilrechtlicher Ansprüche, also z. B. die Regulierung eingetretener Transportschäden, ist (auch) das HGB maßgebend. § 412 Abs. 1 HGB bestimmt:

"Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen".

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