Grundsätzlich muss der Unternehmer Produkte einsetzen, bei denen keine gefährlichen Fasern freigesetzt werden können. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein, müssen Mineralfasern verwendet werden, die möglichst wenig Fasern freisetzen. Ähnlich wie beim Auftreten von Asbest oder asbesthaltigen Produkten, also bei einer Asbestsanierung, muss dies mind. 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen Behörde angezeigt werden. Außer den notwendigen Angaben über die Fasereigenschaften und deren Einstufung, sind die Verwendungsart und die Anzahl der damit umgehenden Mitarbeiter zu benennen.

Auch über die Maschinen und Gerätschaften muss nachgedacht werden, die bei der Verarbeitung der künstlichen Mineralfasern eingesetzt werden. Vorrang müssen immer Geräte erhalten, die keine Fasern mit kritischer Größe freisetzen. Diese sind u. a. Messer, Scheren, Handsägen und Kreis- oder Stichsägen mit intakter und funktionierender Absaugung. Kann dies nicht gewährleistet werden, müssen die Fasern an der Austrittstelle erfasst und beseitigt werden. Ist hierbei der Kontakt zu Faserbestandteilen nicht absolut auszuschließen, muss der Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

Die Schutzausrüstung erstreckt sich hierbei auf Atem-, Augen- und Handschutz sowie auf zusätzliche Schutzkleidung. Praxisgerechte Hinweise finden sich in der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle".

Die Mitarbeiter sind darüber hinaus gemäß der Gefahrstoffverordnung per Betriebsanweisung zu unterweisen über

  • die bestehenden Gefahren,
  • das Verhalten beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern und bei evtl. Notfällen,
  • die Verwendung der Schutzausrüstung,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen und Entsorgungsregeln.

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