(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen

 

1.

zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

 

a)

zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b,

 

b)

zu der Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens

aa)

in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen innerhalb eines Jahres,

bb)

in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente, wobei insbesondere zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen, zwischen KWK-Anlagen mit unterschiedlichem Modernisierungsgrad oder zwischen verschiedenen Leistungsklassen unterschieden werden kann,

 

c)

[1]das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit dies zur Sicherstellung von hinreichendem Wettbewerb in den Ausschreibungen erforderlich ist, kann eine über die in Teilsatz 1 genannten Grenzen hinausgehende Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach § 8c geregelt werden; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,

Bis 31.12.2020:

c)

das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,

 

d)

zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb eines Jahres um das Ausschreibungsvolumen erhöht, das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr oder in den in demselben Jahr vorangegangenen Ausschreibungen nicht zur Ausschreibung gekommen ist oder für das keine Ausschreibungszuschläge erteilt werden konnten oder für das die Vorhaben, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen wurden, und zu dem diesbezüglichen Verfahren,

 

e)

zu der Festlegung von Mindest- und Höchstgrößen von Geboten in installierter KWK-Leistung,

 

f)

zu der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der Anpassung dieser Höchstpreise,

 

g)

zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieterrunden und zu dem Ablauf der Ausschreibungen,

 

h)

zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten und zum Widerruf von Zuschlägen[2] insbesondere für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Gebote oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden[3],

 

2.

zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2, insbesondere

 

a)

Anforderungen, die der Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen in die Strom- und Wärmenetze dienen, insbesondere zu Wärmespeichern und der technischen Fähigkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetemperatur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes Temperaturniveau anzupassen,

 

b)

zu regeln,

aa)

dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn die KWK-Anlage über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für die KWK-Anlage durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später der KWK-Anlage verbindlich zugeordnet worden ist,

bb)

dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,

cc)

abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7 Absatz 4 und 5[4] [Bis 31.12.2020: Absatz 6 und 7] die Kumulierung der Zuschlagzahlungen mit Investitionszuschüssen und den Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes[5] [Bis 31.12.2020: der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse] null oder negativ ist,

dd)

abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen,

ee)

dass abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung abweichende Regelungen zu treffen,

 

3.

zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

 

a)

Mindestanforderungen an die Eignung der Te...

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