Zusammenfassung

 
Begriff

Der Koordinator stimmt Arbeiten von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber dahingehend ab, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden oder die damit verbundenen Risiken durch geeignete Schutzmaßnahmen auf ein akzeptables Maß gesenkt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Koordinators ergibt sich aus verschiedenen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Für das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf Baustellen ergeben sich die Koordinationspflichten v. a. aus § 3 Abs. 1 Baustellenverordnung (BaustellV). Die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben werden in der RAB 30 "Geeigneter Koordinator" beschrieben.

§ 13 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung fordert im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, dass für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen ein Koordinator schriftlich zu bestellen ist, wenn bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber besteht.

Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften (z. B. nach BaustellV) bereits ein Koordinator bestellt ist, kann dieser auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Nach § 15 Abs. 4 GefStoffV ist ein Koordinator zu bestellen, wenn bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe besteht.

§ 6 DGUV-V 1 fordert, dass im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer eine Person zu bestimmen ist, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

Im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber zur Koordinierung der Arbeiten und lückenlosen Überwachung der Einhaltung der im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegten Maßnahmen sowie zur fachkundigen Festlegung von Maßnahmen in Situationen, die nicht im Arbeits- und Sicherheitsplan erfasst sind, eine geeignete Person als Koordinator schriftlich zu bestellen (Abschn. 3.2.2 TRGS 524 bzw. Abschn. 5.1 DGUV-R 101-004).

Die Weisungsbefugnis des Koordinators ist nach GefStoffV und BetrSichV rechtlich verankert, für die Koordination nach BaustellV kann sie vertraglich zwischen den Parteien/Beteiligten geregelt werden. In jedem Fall entbindet die Bestellung eines Koordinators die Arbeitgeber allerdings nicht von ihrer Verantwortung für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten.

1 Bestellung

Die Bestellung eines Koordinators richtet sich – abgesehen von den fachlichen Notwendigkeiten – nach der jeweiligen Rechtsgrundlage und den damit verbundenen Auslösekriterien.

Als Normadressat der Baustellenverordnung muss der Bauherr je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, ggf. auch mehrere Koordinatoren für die Planung der Ausführung und für die eigentliche Ausführung bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d. h. von Firmen, die Teilleistungen im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbstständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber. Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.

Die Gefahrstoffverordnung legt fest, dass die beteiligten Arbeitgeber, bei denen sich arbeitsschutzrelevante Wechselwirkungen des Gefahrstoffumgangs ergeben, einen Koordinator zu bestellen haben, ohne hierfür nähere Angaben zu machen. Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung bestellt, gilt die Pflicht der Bestellung als erfüllt.

Der Koordinator nach § 6 DGUV-V 1 wird nach Abstimmung durch die beteiligten Unternehmer bestellt. Auslösekriterium dafür ist das Auftreten relevanter gegenseitiger Gefährdungen, bei denen sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.

Für die Bestellung eines Koordinators nach DGUV-R 101-004 spielen 2 Faktoren eine Rolle:

  • Vorhandensein kontaminierter Bereiche (Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind).
  • Ausführung der Arbeiten durch Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber.

Verantwortlich für die Bestellung des Koordinators ist der Auftraggeber der Leistungen.

2 Aufgaben

Die Aufgaben eines Koordinators orientieren sich immer an den zu koordinierenden Leistungen (Art des Bauvorhabens, Gefährdungs...

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