Gemäß Artikel 2 Buchstabe a 4. Gedankenstrich der MRL bzw. § 2 Nummer 2 Buchstabe d der Maschinenverordnung ist eine "Maschine" auch:

  • eine Gesamtheit von Maschinen […] oder von unvollständigen Maschinen […], die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.[1]
[1] Die vollständigen Begriffsbestimmungen der "Maschine" bzw. "unvollständigen Maschine "sind im Anhang dieses Interpretationspapieres abgedruckt.

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