In die betriebliche Arbeitsschutzorganisation sind auch Arbeitnehmer bzw. deren Vertretungen eingebunden. Mit dem grundlegenden Organisationsziel, die Beschäftigten im Unternehmen zu schützen und deren Gesundheit zu erhalten, entsteht ein Prozess, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt verantworten. Neben den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit (§ 9 ASiG) ist diese in der Praxis v. a. darin begründet, dass wichtige Impulse zur Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit oftmals von den Beschäftigten oder deren Vertretern (Betriebs-/Personalräte) ausgehen.

Oftmals erfahren Arbeitnehmervertretungen schneller von Belastungen und Gefahren oder gefährlichen Verhaltensweisen als die verantwortlichen Führungskräfte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Kommunikationslücken, die zwischen den Beschäftigten und den verantwortlichen Führungskräften entstehen, werden durch die Arbeitnehmervertretung geschlossen. Beispielsweise kann für bestimmte Verhaltensregeln oder notwendige Persönliche Schutzausrüstung die Belegschaft bei der Festlegung oder Beschaffung frühzeitig mit einbezogen werden. Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Rolle als Sprachrohr zur Schaffung von Akzeptanz für Schutzmaßnahmen erfüllen, wenn sie durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit angemessen sachlich über notwendige Schutzmaßnahmen informiert wird. Auch außerhalb der Arbeitsschutzausschüsse sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit regelmäßig den Kontakt zur Arbeitnehmervertretung pflegen. Die Arbeitnehmervertretung hat u. a. Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz bei: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.

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