(1) 1Personen, die an

 

1.

Cholera

 

2.

[1]Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

 

3.[2]

Diphtherie

 

4.[3]

Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

 

5.[4]

virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

 

6.[5]

Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

 

7.[6]

Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

 

8.[7]

Keuchhusten

 

9.[8]

ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

 

10.[9]

Masern

 

11.[10]

Meningokokken-Infektion

 

12.[11]

Mumps

 

13.

[12]durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten

 

14.[13]

Paratyphus

 

15.[14]

Pest

 

16.[15]

Poliomyelitis

 

17.[16]

Röteln

 

18.[17]

Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen

 

19.[18]

Shigellose

 

20.[19]

Skabies (Krätze)

 

21.[20]

Typhus abdominalis

 

22.[21]

Virushepatitis A oder E

 

23.[22]

Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen[23]. 2Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. 3Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

 

(2) Ausscheider von

 

1.

Vibrio cholerae O 1 und O 139

 

2.

Corynebacterium spp., Toxin bildend

 

3.

Salmonella Typhi

 

4.

Salmonella Paratyphi

 

5.

Shigella sp.

 

6.

enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

 

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

 

1.

Cholera

 

2.

Diphtherie

 

3.

Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

 

4.

virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

 

5.

Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

 

6.

ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

 

7.

Masern

 

8.

Meningokokken-Infektion

 

9.

Mumps

 

10.

Paratyphus

 

11.

Pest

 

12.

Poliomyelitis

 

12a.

Röteln

 

13.

Shigellose

 

14.

Typhus abdominalis

 

15.

Virushepatitis A oder E

 

16.

Windpocken

aufgetreten ist.

 

(4) 1Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. 2Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

 

(5) 1Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 2Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

 

(5a)[24] 1Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren. 2Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. 3Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

 

(6) 1Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. 2Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. 3Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts ...

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