3.3.1 Der Arbeitgeber sollte für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer insgesamt verantwortlich sein und bei Arbeitsschutzaktivitäten in der Organisation die Führungsrolle übernehmen.

3.3.2 Der Arbeitgeber und das oberste Management sollten Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der relevanten Arbeitsschutzziele zuweisen. Es sollten Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die

  1. sicherstellen, dass der Arbeitsschutz in den Verantwortungsbereich des Linienmanagements gehört und auf allen Ebenen bekannt und akzeptiert ist;
  2. die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Personen definieren, die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen und -risiken identifizieren, bewerten oder lenken und allen Mitarbeitern der Organisation mitteilen;
  3. nach Bedarf eine wirksame Überwachung ermöglichen, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten;
  4. die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Angehörigen der Organisation, einschließlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, bei der Umsetzung der Elemente des AMS der Organisation fördern;
  5. die AMS-Prinzipien des nationalen Leitfadens, der spezifischen Leitfäden oder der freiwilligen Programme, denen sich die Organisation verpflichtet hat, soweit zutreffend, erfüllen;
  6. eine klare Arbeitsschutzpolitik und messbare Ziele festlegen und umsetzen;
  7. wirksame Festlegungen treffen zur Identifikation und Beseitigung oder zur Beherrschung arbeitsbedingter Gefährdungen und Risiken und zur Förderung der Gesundheit bei der Arbeit;
  8. Präventionsprogramme und Programme zur Gesundheitsförderung einrichten;
  9. wirksame Vereinbarungen für eine umfassende Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bei der Umsetzung der Arbeitsschutzpolitik sicherstellen;
  10. angemessene Ressourcen bereitstellen, damit gewährleistet ist, dass die für den Arbeitsschutz zuständigen Personen, einschließlich des Arbeitsschutzausschusses, ihre Funktionen richtig ausüben können;
  11. wirksame Vereinbarungen für die umfassende Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter in den Arbeitsschutzausschüssen, soweit vorhanden, sicherstellen.

3.3.3 Es sollten, soweit angemessen, eine oder mehrere Personen der obersten Managementebene benannt werden, die zuständig, verantwortlich und befugt sind für

  1. die Entwicklung, Umsetzung, regelmäßige Bewertung und Beurteilung des AMS;
  2. die regelmäßige Berichterstattung über die Leistung des AMS gegenüber dem obersten Management;
  3. die Förderung der Beteiligung aller Angehörigen der Organisation.

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