3.10.3.1 Für Notfälle sollten Vereinbarungen getroffen und aufrechterhalten werden zur Vorbeugung, Vorbereitung und Abwehr. Diese Vereinbarungen sollten das Potenzial von Unfällen und Notfallsituationen ermitteln und sich mit der Verhütung der damit verbundenen Arbeitsschutzrisiken befassen. Die Vereinbarungen sollten der Größe und Art der Aktivitäten der Organisation entsprechen und sollten

  1. sicherstellen, dass die notwendigen Informationen sowie die erforderliche interne Kommunikation und Koordination bereitgestellt wird, damit bei einem Notfall auf dem Betriebsgelände alle Menschen geschützt werden;
  2. Informationen zur Verfügung stellen und die Kommunikation mit den relevanten zuständigen Behörden, der Nachbarschaft und den Notdiensten vorsehen;
  3. Erste Hilfe und medizinische Unterstützung sowie die Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen auf dem Betriebsgelände umfassen;
  4. allen Angehörigen der Organisation auf allen Ebenen relevante Informationen zur Verfügung stellen und Schulungen mit ihnen durchführen, einschließlich regelmäßiger Übungen der Verfahren zur Notfallvorbeugung, -vorbereitung und -abwehr.

3.10.3.2 Verfahren zur Notfallvorbeugung, -vorbereitung und -abwehr sollten in Zusammenarbeit mit externen Notdiensten und ggf. mit anderen Stellen festgelegt werden.

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