• Mitwirkung bei der Analyse von Prozessen und Arbeitsmitteln nach ihren Risiken und Gefährdungen möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Unterstützung hinsichtlich der Beurteilung körperlicher Belastung[1]

    • beim Heben und Tragen von Lasten unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung zulässiger Lasten für Männer und Frauen,
    • bei vorgegebenen Körperhaltungen bei sich ständig wiederholenden gleichartigen Bewegungen (z. B. beim ständigen Stehen an der Rezeption),
    • bei bewegungsarmer Sitzhaltung bedingt durch die Arbeitsaufgabe (z. B. Büro- bzw. Bildschirmarbeit),
  • Hinweise zur Analyse und Beurteilung psychischer Gefährdungen in den unterschiedlichen Arbeitsbereichen (z. B. Empfang),
  • Mitwirkung bei der Organisation der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ersten Hilfe (Erste-Hilfe-Material, Ersthelfer, Verbandbuch) sowie ggf. Durchführung einer innerbetrieblichen Weiterbildung unter Beachtung der spezifischen Gefährdungen,
  • Beratung zu rehabilitativen Maßnahmen, z. B. bei erforderlichem Arbeitsplatzwechsel, zum Arbeitseinsatz nach längerer Erkrankung, zur Eingliederung bei Behinderung,
  • Unterstützung bei der Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans,
  • Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten im Gastgewerbe kommen auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]

     
    Wichtig

    Pflicht -und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung im Hotel- und Gastgewerbe aufgrund der typischen Gefährdungen

    • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege bei Herstellung von Pizza- und Nudelteigen;
    • G 24 "Hauterkrankungen": Schädigung der Hautbarriere durch ständig nasse Hände;
    • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": andauernde bewegungsarme Sitzhaltung bei Bildschirmarbeit im Büro;
    • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": ständiger Kontakt mit Hotelgästen z. B. im Empfangsbereich;
    • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Heben und Tragen schwerer Lasten im Küchenbetrieb;
    • DGUV Leitfaden "Psychische Belastung": psychische Belastung durch Zeitdruck und eingeschränktem Handlungsspielraum;

    Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

    • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen des Kraftfahrzeuges zum Einkauf von Waren (Eignungsuntersuchung-Fahrerlaubnisverordnung).

    Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorgen ergeben.

    Die ausgewiesene Eignungsuntersuchung wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] BGN, Beurteilungshilfe – Körperliche Belastungen im Betrieb – Gastgewerbe, 2014.
[2] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.

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