Zwangsweise sind beim Hochbau die Arbeitsplätze und Verkehrswege noch nicht so gesichert, wie wir es aus dem späteren Betrieb von Gebäuden kennen. Ein wesentlicher Teil der Arbeiten muss über temporäre Hilfskonstruktionen – Gerüste – erledigt werden. Oft müssen sie als Zugänge dienen, wobei mittlerweile nicht mehr der Aufstieg mit Gerüstleitern, sondern Gerüsttürme mit Treppenaufgängen eingesetzt werden. Bereits vorhandene Gebäudeteile sind noch nicht vollständig und weisen Absturzkanten und Bodenöffnungen auf.

An all diesen hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr, dass Menschen, Werkzeuge oder Bauteile abstürzen können. Letztere ergeben neben Materialschaden große Gefahren für Personen, die sich darunter aufhalten.

Alle diese Bereiche müssen so ausgeprägt sein, dass hinreichender Schutz für alle Belange besteht (Anhang 2 BetrSichV, § 12 DGUV-V 38 besteht. Seitenschutz muss ausreichend fest und üblicherweise dreiteilig sein: Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Das Bordbrett muss das Herabfallen von Gegenständen verhindern bzw. bei Gerüsten mit Fangflächen das Abrollen der aufgefangenen Person.

Früher wurden Absturzsicherungen oft zimmermannsmäßig erstellt und mit Zwingen am Bauwerk befestigt. Heute stehen jedoch in Bauteile integrierte Halterungen oder komplette Seitenschutzsysteme mit Befestigung bzw. auch integriert in Schalungssysteme zur Verfügung (z. B. Combisafe, Seitenschutzsystem XP u. a.). Sie sind früher einsetzbar, Gewerke übergreifend nutzbar, erfordern weniger Pflegeaufwand (wegen z. B. Entnahme von Holmbrettern), sind wiederverwendbar und insgesamt deutlich sicherer.

Gemäß den Grundsätzen des § 4 ArbSchG sind zuerst kollektive Maßnahmen, die die Gefahr bannen umzusetzen. Verhindern arbeitstechnische Gründe einen Absturzschutz, so ist Auffangschutz und letztlich personenbezogener Auffangschutz einzusetzen. Die zulässigen Absturzhöhen sind in § 12 DGUV-V 38 geregelt, wobei eine Beurteilung der Arbeitsplätze entsprechend der BetrSichV ggf. höherwertige Schutzmaßnahmen zur Vorgabe machen kann.

Unter Umständen, wenn die Gefahr von herabstürzenden Gegenständen besteht, müssen die Arbeiten zeitlich entzerrt werden. Oft ist es nur so möglich, dass Personen, die "unten" arbeiten müssten, nicht gefährdet werden.

Die BetrSichV mit TRBS 2111 und TRBS 2121 liefern den Rahmen bei mechanischen Gefährdungen und auch für den Einsatz von Gerüsten und Leitern als Zugang oder Arbeitsplatz. Vor dem Einsatz von Leitern muss geprüft und abgewogen werden, ob nicht andere sicherere Methoden verfügbar sind.

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