In nahezu allen Fällen arbeiten im Hochbau mehrere Firmen (Unternehmen) am gleichen Ort. Aus der Koordinationsverpflichtung des § 6 ArbSchG und der §§ 6, 8 DGUV-V 1 erwächst die Verpflichtung der beteiligten Unternehmen die Arbeitssicherheit untereinander abzustimmen.

Mit § 3 Baustellenverordnung wurde dem Bauherrn eine zusätzliche Koordinationsverpflichtung übertragen. Sie wird durch einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wahrgenommen. Bereits bevor ausführende Unternehmen im Spiel sind, sind die Belange von Sicherheit- und Gesundheitsschutz in die Planung einzubeziehen und in der Ausführung ist die Erbringung der vereinbarten Sicherheitsleistungen zu überwachen bzw. zu korrigieren.

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