Hautkrankheiten gehören mit der Lärmschwerhörigkeit zu den häufigsten Berufskrankheiten. Hautkrankheiten sind auch in anderen Industrieländern meist unter den TOP 3 der Erkrankungen zu finden. Die Definition der Berufskrankheit Haut (BK 5101) erschwert die Anerkennung. Die BK-Definition erfasst nur Vorfälle, die zweimal im Abstand von 4 Wochen aufgetreten sind.

Die Verdachtsanzeige wird richtigerweise schon beim ersten Krankheitsgeschehen erstellt. Häufig kann dann durch Intervention am Arbeitsplatz das versicherungsrechtlich notwendige zweite Auftreten der Hauterkrankung vermieden werden. Weniger als 10 % der Verdachtsanzeigen werden versicherungsrechtlich voll anerkannt und entschädigt. Aus dermatologischer Sicht ist die deutliche Mehrheit der Verdachtsfälle hingegen dem Grunde nach arbeitsbedingt bzw. -gefördert – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Bedeutung.

Eine ärztliche Begutachtung ist bei Auftreten oder bei Verdacht von Hauterkrankungen unerlässlich. Bevorzugt sollte der Betriebsarzt oder ein Hautarzt mit der Bewertung der arbeitsmedizinischen Situation beauftragt bzw. in die Maßnahmenerstellung einbezogen werden. Meist kann durch rasche Intervention eine Gefährdung weiterer Personen vermieden werden. Arbeitssicherheitstechnisch kann der Hautschutz erforderliche technische oder organisatorische Maßnahmen ergänzen sowie die medizinische Therapie unter­stützen.

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