Überblick

Berufstätige Hundehalter, die ihren Hund während ihrer Arbeitszeiten nicht anderweitig betreuen lassen können oder wollen, äußern gelegentlich den Wunsch, das Tier mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Vereinzelt wird das auch mit anderen Haustieren (Katzen, Kleintieren) so praktiziert. In allen Fällen, in denen die Anwesenheit eines Haustiers am Arbeitsplatz keine betriebsbedingten Gründe hat, stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen unter Sicherheits- bzw. Gesundheitsschutzaspekten akzeptabel ist und was es für Folgen hat, wenn es durch ein dem Privatbereich des Halters zuzurechnendes Haustier bei Beschäftigten zu Gesundheitsstörungen oder Verletzungen kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 106 Gewerbeordnung

Der Arbeitgeber kann danach Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb "nach billigem Ermessen näher bestimmen". Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber alleine entscheidet, ob Haustiere mit an den Arbeitsplatz gebracht werden dürfen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 12e Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)

Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes darf der Zutritt zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigert werden, "soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde". Danach sind Assistenzhunde am Arbeitsplatz grundsätzlich zulässig.

Aus dem Arbeitsschutzrecht gibt es keine rechtlichen Grundlagen zur Frage des Aufenthalts von privaten Haustieren am Arbeitsplatz.

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk beschäftigt sich lediglich mit Haustierhaltung, soweit sie aus betrieblichen Gründen stattfindet (z. B. Schutz- und Wachhunde, Tätigkeiten in Tierheimen).

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