Bei Reinigungsarbeiten befand sich ein Mitarbeiter der Reinigungsfirma unter einer ausgeschalteten Maschine, die durch ein auf dem Bedienpult liegendes Schild mit dem Text "Anlage nicht einschalten" gesichert war. Trotzdem wurde die Maschine eingeschaltet, ohne dass sich ein Mitarbeiter des Unternehmens darüber versichert hatte, dass sich niemand mehr im Gefahrenbereich der Maschine befand. Der Mitarbeiter der Reinigungsfirma hat den 5-minütigen Warnton vor Anlaufen der Maschine sowie laute Gespräche im Umfeld der Maschine nicht beachtet und wurde verletzt.
Der nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmer wendet ein, er habe vor dem Unfall mehrere entscheidende Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt:
- vor dem Ingangsetzen des Förderbandes müssen die Sicherheitstüren durchschritten werden;
- um die Aggregate in Betrieb zu nehmen, sind mehrere Schaltvorgänge erforderlich;
- vorab ertönt ein sehr lauter Hupton;
- zusammen mit dem Hupton springen 3 gelbe Warnleuchten an;
- ein sog. "roter Ordner" enthält sämtliche in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften;
- der Sicherheitsbeauftragte hat jährliche Sicherheitsbelehrungen durchgeführt und dabei die Vorarbeiter der Reinigungsfirma einbezogen;
- es ist angeordnet worden, dass an den Maschinen und Anlagen jeweils nur zu zweit gearbeitet werden darf.
Noch mehr habe der Unternehmer nicht durchzuführen gehabt, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Allgemeine Anweisungen, wie die Reinigungsarbeiten und die Wartungsarbeiten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu koordinieren seien, seien unmöglich und sinnlos. Das Mitverschulden des Geschädigten sei so hoch, dass ein eventuelles Mitverschulden des Unternehmers vollständig zurücktrete. Dieser habe unbegreiflicherweise und nicht nachvollziehbar alle Sicherungsvorkehrungen in den Wind geschlagen. Insbesondere das Tröten der Warnhupe hätte er wahrnehmen und sich dann sofort von dem Rollengang entfernen müssen. Es sei schon unverständlich, dass er überhaupt unter den Rollengang gekrochen sei.
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