Bei der Errichtung von Gerüsten muss generell eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

 
Achtung

Ausnahmen von der Gefährdungsbeurteilungspflicht

Die Gefährdungsbeurteilung muss nicht bei jeder Neuerrichtung von Gerüsten durchgeführt werden. Bei gleichartigen Gefährdungen reicht es aus, dass nur eine einzige Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Werden jedoch unterschiedliche Gerüsttypen (z. B. Dachfanggerüst, Konsolgerüst, Fassadengerüst, Rollgerüst) verwendet, sind dafür jeweils eigenständige Gefährdungsbeurteilungen notwendig. Werden Gerüste in Regelausführung aufgebaut, d. h. nach einer Aufbauanleitung des Herstellers, dann reicht es ebenfalls aus, dass nur eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird.

Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt die Gefährdungs- und Belastungsfaktoren für die Errichtung, die Benutzung, die Veränderung und den Abbau von Gerüsten. Kommt es beim Umgang mit Gerüsten zu einem Arbeitsunfall, dann ist im Rahmen einer Unfallursachenanalyse zu prüfen, ob die ermittelten Gefährdungen nachgebessert werden müssen.

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