Bei der Gefährdungsbeurteilung werden die Gefährdungs- und Belastungsfaktoren betrachtet, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, zu Arbeitsunfällen oder zu Berufskrankheiten führen können. Dabei werden der Arbeitsplatz, das Arbeitsverfahren und die Arbeitsmittel betrachtet im Hinblick auf:

  • mechanische Gefährdungen,
  • elektrische Gefährdungen,
  • Gefahrstoffe,
  • biologische Arbeitsstoffe,
  • Brand- und Explosionsgefährdungen,
  • thermische Gefährdungen,
  • Gefährdungen durch spezielle physikalische Eigenschaften,
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen,
  • physische Belastung/Arbeitsschwere durch mangelhafte ergonomische Arbeitsbedingungen,
  • psychische Faktoren,
  • sonstige Gefährdungen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert, welche Gefährdungen vorliegen, und durch welche Schutzmaßnahme(n) diese Gefährdungen unwirksam gemacht wurden oder – im Fall von konkreten Mängeln – welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Im Endergebnis wird der sichere Zustand von Arbeitsplatz, Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln beschrieben.

Eine Gefährdungsbeurteilung lebt also nicht von der Aussage, dass der derzeitige Systemzustand gefährdungsfrei ist, sondern von der Auflistung der Maßnahmen, die zu diesem sicheren Systemzustand führen oder geführt haben.

 
Wichtig

Psychische Belastungsfaktoren und psychische Belastung

Obwohl psychische Erkrankungen – nach Muskel- und Skelettkrankheiten – im Jahr 2021 die zweithäufigste Ursache für krankheitsbedingte Ausfalltage waren, wurden psychische Belastungsfaktoren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eher selten betrachtet. Allerdings werden seit September 2013 in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit genannt. Und die Ermittlung der psychischen Belastung wird auch in der Betriebssicherheitsverordnung und der Arbeitsstättenverordnung gefordert.

 
Wichtig

Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt zum Vermeiden von Atemwegsinfektionen bei der Arbeit, bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, v. a. Abstand halten, Hygiene beachten, Atemschutz, Lüften, Personenkontakte einschränken sowie sog. vulnerable Personen schützen.[1] Der Arbeitgeber sollte auch hierbei die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen.

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