Die LärmVibrationsArbSchV gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit. Darunter fällt

  • die Exposition bei Lärm und Vibrationen, die unmittelbar als Folge von Tätigkeiten bei der Arbeit gegeben ist und
  • die Exposition aufgrund äußerer Ursachen.

Der Grund dafür ist, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit unabhängig von der Quelle entstehen kann und dass bei Messungen nicht zwischen Lärm aus unterschiedlichen Quellen unterschieden werden kann. Durch § 2 Abs. 8 wird der Anwendungsbereich erweitert: "Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich."

§ 1 Abs. 3 ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge