Die baulichen Anforderungen regeln i. W. die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Vorgaben gibt es u. a. für:[1]

  • Arbeitsräume: ausreichende Grundfläche, Höhe und Luftraum für ausreichende Bewegungsfreiheit; für Arbeitsräume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, gelten weitergehende Anforderungen an Wände, Wandflächen, Decken, Fenster und Türen.
  • Fußböden: rutschhemmende Beläge, sicher begehbar, leicht zu reinigen und ausreichend belastbar, empfohlenes Gefälle von 1 bis 1,5 %, mit Ablauföffnungen bzw. -rinnen;[2] in Gaststätten- und Hotelküchen sind Fußböden der Bewertungsgruppe R12 erforderlich.
  • Lichtdurchlässige Wände: aus bruchsicherem Werkstoff oder abgeschirmt,[3] ggf. in Augenhöhe kennzeichnen.
  • Verkehrswege: grundsätzlich mind. 0,90 m, möglichst Schrägrampen bei Höhenunterschieden, ständig freihalten.[4]
  • Treppen: mit ausreichend großen, ebenen, rutschhemmenden und tragfähigen Auftrittsflächen, freie Seiten mit Geländer gesichert, abhängig von der Anzahl der Stufen ggf. mit Handlauf.
  • Türen und Tore: bevorzugt automatische Ausführungen einbauen.[5]
  • Fluchtwege und Notausgänge: freihalten, dauerhaft kennzeichnen und Türen von innen leicht zu öffnen.
  • Laderampen: mind. 0,80 m breit, mit geeigneten Auf- bzw. Abgängen, sicher benutzbar.
  • Beleuchtung: angemessene Beleuchtung, für Küchen z. B. mind. 500 lx (Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche s. Anhang 1).[6]
  • Sicherheitsbeleuchtung und Batterieräume: in Batterieräumen Vorkehrungen gegen Explosionsgefahr treffen.
  • Raumklima.[7]
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
  • Baulichen Brandschutz.
[2] S. DGUV-R 108-003 und DGUV-R 110-003.
[3] S. ASR A1.6.
[5] S. ASR A1.7.
[6] S. ASR A3.4.
[7] S. ASR A3.5 und 3.6.

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