Begriff

Gas bezeichnet einen Aggregatzustand von Materie oder einen Stoff, der sich üblicherweise in diesem Aggregatzustand befindet. Kennzeichnend für den gasförmigen Aggregatzustand sind:

  • freie Beweglichkeit der Atome oder Moleküle,
  • beliebiges Mischungsverhältnis verschiedener Gaskomponenten,
  • Komprimierbarkeit,
  • ein Gas füllt jeden Raum, in den es gebracht wird, völlig aus.

Nach CLP-Verordnung sind Gase definiert als Stoffe oder Gemische, die bei 50 ºC einen Dampfdruck von 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 ºC und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Zu den wichtigsten, technisch eingesetzten Gasen zählen Acetylen, Argon, Helium, Stickstoff, Wasserstoff, Kohlendioxid, Sauerstoff und Flüssiggas. Gase werden i. W. eingeteilt in entzündbare, oxidierende, gesundheitsgefährliche und inerte Gase.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für den Umgang mit Gasen und das Betreiben von Anlagen, in denen mit Gasen umgegangen wird, gelten verschiedene Vorschriften:

Technische Regeln konkretisieren die Anforderungen; für Gase unter Druck sowie entzündbare Gase sind dies v. a.:

  • TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
  • TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
  • TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"; Hinweis: Die TRGS 723 gilt u. a. nicht für chemisch instabile Gase (Abschn. 1 Nr. 4)
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
  • TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase"
  • TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung"
  • DIN EN 14513 "Ortsbewegliche Gasflaschen – Berstscheibeneinrichtungen zur Druckentlastung (ausgenommen für Acetylenflaschen)"
  • Kap. 2.31 DGUV-R 100-500 enthält die Inhalte der früheren BGV D2 "Arbeiten an Gasleitungen", soweit sie dem Stand der Technik entsprechen und nicht bereits Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung sind bzw. deren Inhalt widersprechen.

Für Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung), Arbeiten in Laboratorien (Laborrichtlinien) sowie für Gasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken existieren separate Regelungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge