Es gibt eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die sich hauptsächlich aus § 823 BGB ergibt. Dort heißt es: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die zu ergreifenden Maßnahmen, Gefahren zu beseitigen oder Gefährdungen weit möglichst zu verringern, richten sich nach dem zu erwartenden Verkehr im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren. Es haben aber auch die Personen, die sich auf den Fußböden bewegen, eine Sorgfaltspflicht. Sie müssen durch sicherheitsgerechtes Schuhwerk und Achtsamkeit beim Gehen auf glatten und verschmutzten Böden ebenfalls ihren Beitrag leisten.

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