Hiermit wird Herr/Frau  
als Koordinator bestellt für folgende Arbeiten:

 

 
Im Rahmen der Arbeiten sind folgende Fremdfirmen beteiligt:

 

 

 

Die Bestellung erfolgt auf Grundlage von § 6 DGUV-V 1[1] "Grundsätze der Prävention".[2] Danach müssen Unternehmer eine Person (Koordinator) bestimmen, wenn dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung der Beschäftigten der beteiligten Unternehmen erforderlich ist.

In unserem Unternehmen wird für jeden Fremdfirmeneinsatz ein Koordinator bestellt, um einen sicheren Ablauf der Arbeiten gewährleisten zu können. Zu den Aufgaben des Koordinators gehört es, die Arbeiten von Fremdfirmen mit den betrieblichen Abläufen abzustimmen. Dadurch soll eine Gefährdung von Personen (Mitarbeiter unseres Unternehmens, Fremdfirmenmitarbeitern und Besuchern), von Sachwerten (z. B. Maschinen, Gebäude, Produkte) oder der Umwelt vermieden werden. Der Koordinator unterweist die Verantwortlichen von Fremdfirmen über betriebsspezifische Gefahren und legt im Rahmen einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung notwendige Schutzmaßnahmen fest.

Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung notweniger Schutzmaßnahmen und ist während des Auftrages Ansprechpartner für die Fremdfirmen. Er übernimmt auch die Abnahme der Arbeiten.[3]

Der Koordinator erhält zur Abwehr besonderer Gefahren Weisungsbefugnis gegenüber den Fremdfirmenmitarbeitern. Dadurch werden die Vorgesetzten der Fremdfirmen jedoch nicht von ihrer Verantwortung für ihre Mitarbeiter befreit.

     
Datum/Unterschrift Unternehmer   Datum/Unterschrift Koordinator
[1] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat lediglich Musterschriftsätze mit Formulierungsvorschlägen auf ihrer Website, die Endfassung solcher Vorschriften hängt immer von der gegebenen Branche bzw. Genossenschaft ab. Diese sind: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI); Berufsgenossenschaft Holz und Metall; Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM); Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe; Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG BAU; Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik; Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG); Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr); Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
[2] Diese Bestellungsurkunde muss vor Verwendung immer mit den Vorschriften der Berufsgenossenschaften abgeglichen und ggf. geändert/ergänzt werden, insbesondere bei den Verweisen auf die konkreten Vorschriften der einzelnen Berufsgenossenschaften und deren Anlagen!
[3] Falls die Abnahme der Arbeiten nicht für alle Arbeitsschritte gelten soll, müssen diese Aufgaben konkretisiert werden.

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