Tab. 3 zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.

 
  Werkvertrag Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)
Vertragsinhalt Herbeiführen eines bestimmten Arbeitsergebnisses Überlassen von Arbeitnehmern auf Zeit (Erlaubnis der Agentur für Arbeit muss vorliegen!)
Vertragserfüllung
  • Fremdfirma mit eigenen Mitarbeitern
  • Verantwortung für das Arbeitsergebnis und Gewährleistung
  • Verantwortung für das Arbeitsergebnis liegt ausschließlich beim Entleiher.
  • Keine Gewährleistung für das Arbeitsergebnis beim Verleiher.
Vergütung Herstellungs- oder ergebnisbezogene Vergütung Vergütung i. d. R. nach geleisteter Arbeitszeit zum vereinbarten Stundensatz
Beschäftigungsstatus
  • Keine Eingliederung der Fremdfirmenmitarbeiter in den Arbeitsprozess des Auftraggebers.
  • Auftraggeber ist gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern nicht weisungsbefugt hinsichtlich der Auftragserledigung.
  • Beanstandungen sind nur an den Verantwortlichen der Fremdfirma zu richten.
  • Eingliederung der Leiharbeitnehmer in den Arbeitsprozess des Entleihers.
  • Weisungsrecht des Entleihers gegenüber den Leiharbeitnehmern.
  • Einsatz nur nach Absprache mit dem Verleiher.
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsuntersuchungen
  • Liegt in der Verantwortung der Fremdfirma.
  • Auftraggeber muss auf Besonderheiten am Einsatzort hinweisen.
Entleiher muss dem Verleiher notwendige Eignungsuntersuchungen bzw. arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge mitteilen und vor Einsatz prüfen, ob die Bescheinigungen vorliegen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Fremdfirma muss erforderliche PSA zur Verfügung stellen.
  • Auftraggeber kann die Benutzung kontrollieren.
  • Entleiher muss dem Verleiher die Notwendigkeit von PSA mitteilen.
  • Bereitstellung der PSA obliegt dem Verleiher. Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Entleiher die PSA stellt.
  • Entleiher ist dafür verantwortlich, die Benutzung der PSA zu kontrollieren.
Erste Hilfe
  • Sicherstellung der Einrichtungen und Maßnahmen und der Ersten Hilfe obliegt der Fremdfirma.
  • Es kann vertraglich vereinbart werden, dass die Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe des Auftraggebers mit genutzt werden können.
  • Für die Erste Hilfe-Organisation ist der Verleiher verantwortlich.
  • Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass der Entleiher die Leiharbeitnehmer in seine Erste Hilfe-Organisation integriert. Hierbei muss er dann auch die Zahl seiner Ersthelfer entsprechend anpassen.
Unterweisung
  • Die Fremdfirma ist für die Unterweisung ihrer Mitarbeiter verantwortlich.
  • Der Auftraggeber kann, z. B. durch den Koordinator, die Durchführung der Unterweisung überprüfen.
  • Der Verleiher ist für eine allgemeine Unterweisung verantwortlich. Hierzu zählen z. B. die sichere Benutzung von Staplern oder notwendige Schutzmaßnahmen beim Schweißen.
  • Der Entleiher ist für die arbeitsplatz-/tätigkeitsbezogene Unterweisung am Einsatzort verantwortlich.
Sicherheitstechnische Betreuung Die Fremdfirma ist für die sicherheitstechnische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie durch den Betriebsarzt verantwortlich.
  • Grundsätzlich ist der Verleiher für die sicherheitstechnische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie durch den Betriebsarzt verantwortlich.
  • Der Entleiher muss den Einsatz und die Zahl der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Einsatzzeiten seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigen.
Kommunikation
  • Bestellung eines Koordinators durch den Auftraggeber, wenn eine gegenseitige Gefährdung möglich ist.
  • Festlegung der jeweiligen Verantwortlichen vor Ort (Auftraggeber und Fremdfirma) und Nennung an den Vertragspartner.
  • Der Entleiher nennt dem Personalentscheidungsträger sowie den Leiharbeitnehmern einen Ansprechpartner, der Weisungsbefugnis bzgl. der Ausführung der Tätigkeiten besitzt.
  • Es erfolgt eine gemeinsame Arbeitsplatzbegehung.
  • Arbeitsunfälle meldet der Entleiher umgehend dem Verleiher.

Tab. 3: Gegenüberstellung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

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