Mitarbeiter sind gemäß § 12 ArbSchG sowie § 4 DGUV-V 1 vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich zu unterweisen. Werden Leiharbeitnehmer eingesetzt, so ist nach § 12 Abs. 2 ArbSchG der Entleiher für die Unterweisung verantwortlich. Bestandteil der Unterweisung sind auch notwendige Schutzmaßnahmen und Restgefährdungen. Bei der Unterweisung hat der Entleiher die Qualifikation und die Erfahrungen der Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren.

 
Praxis-Tipp

Leiharbeitnehmer

Wenn Leiharbeitnehmer das erste Mal in Ihrem Betrieb tätig werden sollen, so denken Sie daran, dass für diese die örtlichen Gegebenheiten, die Arbeitsabläufe und Maschinen und die Ansprechpartner und "Kollegen" genauso unbekannt sind, wie für Mitarbeiter, die Sie selbst neu einstellen. Sie sollten daher bei Leiharbeitern die gleichen Maßnahmen durchführen wie bei anderen "Neulingen".

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