Der Arbeitgeber muss nach § 4 DGUV-V 1 seine Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Dies trifft auch für den Verleiher zu. Er muss mit seinen Mitarbeitern eine allgemeine Unterweisung durchführen, in der er auf wesentliche Inhalte der Arbeitsschutzbestimmungen, wie Unfallverhütungsvorschriften, DGUV-Regeln oder einschlägige staatliche Vorschriften, eingeht und diese verständlich vermittelt.

Die Inhalte sind dabei in Abhängigkeit der Tätigkeiten zu wählen. Ein Schweißer muss über andere mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden, als ein Staplerfahrer. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Die spezielle Unterweisung vor Ort erfolgt beim Entleiher, der auch die Verantwortung für diese Unterweisung trägt (vgl. Abschn. 3.4.2). In Bezug auf die zuvor genannten Beispiele sind beim Schweißer z. B. Absaugungen und betriebliche Vorgaben zum Schweißen Bestandteil der Unterweisung, beim Staplerfahrer gehört die Unterweisung in die Benutzung der vorhandenen Stapler sowie betriebliche Regelungen wie Durchfahrverbote, Deckenlasten etc. dazu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge