Gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) benötigen Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) für das Überlassen ihrer Beschäftigten an den Entleiher eine Erlaubnis. Der Entleiher sollte sich vor Vergabe von Aufträgen an den Verleiher davon überzeugen, dass dieser die Erlaubnis besitzt.

Damit der Verleiher geeignetes Personal zur Verfügung stellen kann, muss der Entleiher die Tätigkeiten genau beschreiben, die die Leiharbeitnehmer ausführen sollen. Ebenfalls muss er Anforderungen an die Qualifikation der Leiharbeitnehmer beschreiben (§ 11 Abs. 6 AÜG). In Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten kann arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig sein. Das Erfordernis muss der Entleiher prüfen und ebenfalls dem Verleiher als Anforderung mitteilen. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgen sind z. B. erforderlich, wenn die Beschäftigten in kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen tätig werden sollen. Notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgen, z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährlichen Tätigkeiten ergeben sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Der Entleiher muss für die Tätigkeiten und Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG). Dies gilt sowohl für Arbeiten seiner eigenen Mitarbeiter als auch für Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, die bei ihm tätig werden sollen. Nur er kennt die Arbeitsabläufe und Rahmenbedingungen und kann diese beurteilen. Diese Forderung leitet sich aus § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab. Vor Beginn der Arbeiten muss der Entleiher die Leiharbeitnehmer über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, unterrichten. In der Unterweisung muss er auch auf erhöhte besondere Gefahren im Arbeitsbereich eingehen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Entleiher auch ermittelt, ob bei bestimmten Tätigkeiten oder in bestimmten Arbeitsbereichen Persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist. Auch dies muss er dem Verleiher mitteilen.

Die zuvor genannten Informationen sollten inhaltlich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgeschrieben werden. In diesem Vertrag können auch Vereinbarungen zwischen beiden Vertragsparteien getroffen werden. So kann es z. B. sinnvoll sein, dass der Entleiher die notwendige PSA zur Verfügung stellt, da er diese für seine eigenen Mitarbeiter ohnehin vorhält. Denkbar ist ebenfalls, dass der Entleiher notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlasst. Auch dies muss im Vertrag geregelt werden. Die Arbeitsschutzrahmenbedingungen sollten Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sein.

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