Der Entleiher muss ebenfalls eine sicherheitsbezogene Organisation vorhalten und den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der notwendigen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigen. Sonstige Regelungen zur sicherheitsbezogenen Organisation sind jedoch auch ohne den Arbeitnehmerüberlassungsprozess erforderlich und werden daher an dieser Stelle nicht weiter betrachtet.

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