Für Wasserfahrzeuge und Schienenbahnen gelten spezielle Regelwerke. Betriebe setzen v. a. Fahrzeuge nach DGUV-V 70 sowie Flurförderzeuge ein. Fahrzeuge, für die die DGUV-V 70 gilt, sind u. a.:

  • Personenkraftwagen,
  • Lastkraftwagen (LKW),
  • Speziallastkraftwagen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,
  • Kraftomnibusse,
  • Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,
  • Zugmaschinen,
  • einspurige Kraftfahrzeuge z. B. Krafträder und deren Anhängefahrzeuge.

Fahrzeuge sind überwiegend zulassungspflichtig und dürfen nur mit behördlicher Betriebserlaubnis (z. B. Fahrzeugbrief) gefahren werden. Zu den nicht zulassungspflichtigen aber betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen gehören neben Mofas und Kleinkrafträdern auch bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

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