Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es die Möglichkeit der fahrlässigen Begehung einer Tat. Strafbar ist fahrlässiges Handeln allerdings nur dann, wenn dieses ausdrücklich mit einer Strafe bedroht ist (§ 15 StGB). Der Fahrlässigkeitsbegriff des Strafrechts entspricht dem aus dem Zivilrecht (s. o.).

Im Strafrecht wird jedoch zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden:

  • Bei der bewussten Fahrlässigkeit rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt des Schadens, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird.
  • Bei der unbewussten Fahrlässigkeit sieht der Handelnde den Erfolg nicht voraus, hätte ihn aber bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehen und verhindern können.

Nimmt der Handelnde den Erfolg im Bereich der bewussten Fahrlässigkeit billigend in Kauf, liegt der sog. bedingte Vorsatz (dolus eventualis) vor. In diesem Fall ist das Handeln wie eine Vorsatztat zu bewerten.

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