2.2.1 Ärztliche Hilfe und Durchgangsarzt

Nach dem Eintreten eines Notfalls muss der Arbeitgeber für sofortige Erste Hilfe sorgen. Die Arbeit muss dazu unterbrochen werden. Da die Erstversorgung niemals einen Arzt ersetzt, ist der Unternehmer verpflichtet, die fachmedizinische Hilfe sicherzustellen.

Von den Berufsgenossenschaften beauftragte Ärzte, die für die Beurteilung von Verletzungen besonders fachkundig sind, werden Durchgangsärzte genannt.

Nach § 24 Abs. 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verletzte einem Durchgangsarzt vorgestellt wird, wenn

  • die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus führt oder
  • eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, die wahrscheinlich über eine Woche hinausgeht.

Mit Arbeitsunfähigkeit ist zu rechnen, wenn bei Kenntnis des Arbeitsplatzes und nach Abschätzung der Verletzung ein verantwortungsvoller Laie zu dem Schluss kommt, dass der Versicherte nach kurzer Arbeitsunterbrechung oder nach ärztlicher Versorgung erfahrungsgemäß kaum seine bisherige Arbeit fortsetzen oder eine vergleichbare aufnehmen kann, ohne die Rekonvaleszenz zu beeinträchtigen, ohne die Verletzung zu verschlimmern und ohne eine weitere Unfallfolge zu riskieren. Diese Beurteilung ist Aufgabe des Betriebsarztes oder des Vorgesetzten des Verletzten. Sie kann aber auch vom Betriebssanitäter oder Ersthelfer vorgenommen werden.

2.2.2 Meldeblock

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber nach § 24 Abs. 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichtet, die Erste-Hilfe-Leistung in Form der Erhebung der folgenden Daten zu dokumentieren und die Dokumentation 5 Jahre aufzubewahren:

  • Name des/der Verletzten oder Erkrankten,
  • Zeit, Ort des Unfalls (der Verletzung, des Gesundheitsschadens),
  • Unfallhergang,
  • Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung,
  • Namen von Zeuginnen bzw. Zeugen,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Name des Ersthelfers/Namen der Ersthelfer.

Die Dokumentationspflicht gilt nicht nur bei (lebens-)bedrohlichen Notfällen, wie schweren Blutungen oder einer Wiederbelebung, sondern bereits bei vermeintlich kleineren Verletzungen, die mit dem Aufkleben eines Pflasters versorgt werden können und nicht meldepflichtig sind. Eine Erfassung der geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen bildet die Basis für die Analyse bzw. Auswertung der Unfälle und Beinahe-Unfälle. Gleichzeitig dient sie aber ebenso als Nachweis der Anerkennung eines Arbeitsunfalls und der damit verbundenen Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegenüber den Unfallversicherungsträgern.

Es ist nicht rechtlich vorgeschrieben, wer die Dokumentation erstellen muss. Denkbar sind folgende Personen:

  • Ersthelfer, der die Versorgung vorgenommen hat,
  • verletzte/erkrankte Person,
  • zuständige Person im Unternehmen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Personalsachbearbeitung).

Die Dokumentation ist dabei in jedem Fall vertraulich zu behandeln. Schnell stellt sich deshalb auch hier die Frage nach einer datenschutzkonformen Lösung der Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen.

Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen stehen dem Unternehmer unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. In der Vergangenheit wurde v. a. gern das Verbandbuch genutzt, wobei die Angaben zu den jeweiligen Erste-Hilfe-Maßnahmen zeilenweise untereinandergeschrieben werden. Die vorausgegangenen Eintragungen sind – auch bei einer anlasslosen Einsichtnahme – deutlich und unberechtigterweise sichtbar. In vielen Fällen liegt das Verbandbuch zudem auch heute noch an einem öffentlich zugänglichen Ort wie dem Verbandkasten aus. Eine Vertraulichkeit ist nicht gegeben.

Um eine datenschutzkonforme Erfassung der Erste-Hilfe-Maßnahmen nach DSGVO zu gewährleisten, ist die Nutzung eines Meldeblocks dringend zu empfehlen. Der Vorteil liegt im Vergleich zum Verbandbuch i. W. darin, dass die Seiten einzeln abgetrennt werden können und somit stets ein unausgefüllter Blanko-Block ausliegt. Der ausgefüllte Zettel des Meldeblocks kann anschließend direkt dem Arbeitgeber übergeben oder in einen speziellen verschlossenen Briefkasten – zu dem nur bestimmte Personen Zugang haben – geworfen werden. Die Nutzung eines Meldeblocks erlaubt es auch, dass dieser praktischerweise im Verbandkasten aufbewahrt werden kann.

Abseits der Nutzung eines Meldeblocks ist es auch möglich, die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch vorzunehmen. Auch hier gelten die strengen Vorschriften des Datenschutzes.

Unabhängig von der Form der Dokumentation ist diese nach 5 Jahren zu vernichten.

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