Der Unternehmer muss nach § 25 Abs. 3 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" Rettungsgeräte bereithalten. Rettungsgeräte sind Hilfsmittel (z. B. Löschdecke, Atemschutzgeräte, Schneidewerkzeuge, Sprungtücher, Augenduschen), die zur Beseitigung von Gefahren und zur Rettung aus Gefahrenbereichen eingesetzt werden. Eine vorherige Einweisung des Personals in die Handhabung ist erforderlich.

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