Ob ein Arbeitgeber Ersthelfer oder Betriebssanitäter und in welcher Zahl zur Verfügung stellen muss, hängt von der Art des Unternehmens und der Zahl der dort tätigen Mitarbeiter ab (Tab. 3).
Ersthelfer | Betriebssanitäter |
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mindestens ein Betriebssanitäter
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Tab. 3: Anzahl der Ersthelfer und Betriebssanitäter (§§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention")
Ab 21 Arbeitnehmern kann von der Zahl der Ersthelfer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
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