Ob ein Arbeitgeber Ersthelfer oder Betriebssanitäter und in welcher Zahl zur Verfügung stellen muss, hängt von der Art des Unternehmens und der Zahl der dort tätigen Mitarbeiter ab (Tab. 3).

 
Ersthelfer Betriebssanitäter
  • 2–20 Arbeitnehmer: ein Ersthelfer
  • ab 21 Arbeitnehmer:

    • gewerbliche Betriebe: mind. 10 % der Mitarbeiter
    • Verwaltungs- und Handelsbetriebe: mind. 5 % der Mitarbeiter

mindestens ein Betriebssanitäter

  • in Betrieben mit

    • mehr als 1.500 anwesenden Beschäftigten
    • mehr als 250 anwesenden Beschäftigten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordern
  • auf Baustellen mit mehr als 100 anwesenden Arbeitnehmern

Tab. 3: Anzahl der Ersthelfer und Betriebssanitäter (§§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention")

Ab 21 Arbeitnehmern kann von der Zahl der Ersthelfer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

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