Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen Anderen aus einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit retten, zählen zum Versichertenkreis der Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Das gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch für Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen teilnehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge