Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen Anderen aus einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit retten, zählen zum Versichertenkreis der Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Das gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch für Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen teilnehmen.
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