§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage

(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. 2Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:

1.

die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind, und[1]

2.[2]

2.

eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und

2.[3] [Bis 31.12.2020: 3.]

eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

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