(1)[1] 1Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. 2Hierfür haben sie folgende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske zu übermitteln:

 

1.

Angaben zum Unternehmen,

 

2.

Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,

 

3.

den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

 

4.

die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

 

5.

die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und

 

6.

die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.

3Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. 4Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln.

 

(2[2] [Bis 25.11.2019: 1] ) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. 2Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen

 

1.

der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder

 

2.

nach § 8 Absatz 3 und 4[3] [Bis 25.11.2019: § 8 Absatz 3] von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist.

 

(3[4] [Bis 25.11.2019: 2] ) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 ist.

 

(4[5] [Bis 25.11.2019: 3] ) 1Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat. 2Fand eine Überprüfung der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Absatz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch das auditierte Unternehmen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stichprobenprüfung nach Absatz 2[6] [Bis 25.11.2019: Absatz 1] Satz 1 die Vorlage von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden Unterlagen einschließlich des Energieauditberichts verlangen.

 

(5[7] [Bis 25.11.2019: 4] ) 1Nachweise im Sinne von Absatz 4[8] [Bis 25.11.2019: Absatz 3] aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

 

(6[9] [Bis 25.11.2019: 5] ) 1Wurde das Energieaudit von einer Organisation durchgeführt, die von der nationalen Akkreditierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert wurde, genügt als Nachweis der Qualifikation die entsprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als Energieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten Organisation die Kompetenzanforderungen erfüllt, die nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln für eine Berufung als Auditor für Energiemanagementsysteme vorausgesetzt werden. 2Wurde das Energieaudit von einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt, genügt als Nachweis der Qualifikation die für den betreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsurkunde für die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.

Bis 25.11.2019:

(6) 1Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3 erfolgt

1.

im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat;

2.

im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung des Unternehmens in das EMAS-Register oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist.

2Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung nach § 8c Absatz 6 unschä...

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