2.4.1. Begriffsbestimmung:

Ooxidierende Gase: alle Gase oder Gasgemische, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.

2.4.2. Einstufungskriterien

2.4.2.1.

Ein oxidierendes Gas ist nach Tabelle 2.4.1 in die einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen.

Tabelle 2.4.1

Kriterien für oxidierende Gase

 

 

Kategorie Kriterien
1 Alle Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.

 

 

Hinweis:

"Gase, die die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen als Luft": reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methode bestimmt.[1] [Bis 30.11.2014: Gase, die die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen als Luft: reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer der in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) oder ISO 10156-2 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methoden bestimmt.]

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.

2.4.3. Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.4.2 zu verwenden.

Tabelle 2.4.2

Kennzeichnungselemente für oxidierende Gase

 

 

Einstufung Kategorie 1
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr
Gefahrenhinweis H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel
Sicherheitshinweise – Prävention P220

 

P244
Sicherheitshinweise – Reaktion P370 + P376
Sicherheitshinweise – Lagerung P403
Sicherheitshinweise – Entsorgung

 

 

 

2.4.4. Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

Zur Einstufung eines oxidierenden Gases sind die Prüfungen oder Berechnungsverfahren nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe"Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen"[1] [Bis 30.11.2014: "Gases and gas mixtures – Determination of fire potential and oxidising ability for the selection of cylinder valve outlet" und ISO 10156-2 in der aktuellen Ausgabe "Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Teil 2: Bestimmung des Oxidationsvermögens von giftigen und korrosiven Gasen und Gasgemischen"] durchzuführen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.

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