(1) 1Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt wurden, einzutragen sind. 2Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. 3Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen 1 bis 3 genannten Angaben enthalten. 4Für Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungen der im Anhang 4 auf geführten Herkunftsbereiche sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. 5Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. 6Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. 7Die Anzeigepflicht nach § 8 bleibt unberührt. 8Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.
(2) 1Die Betriebstagebücher sind monatlich mindestens einmal von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 2Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(3) 1Die Betriebstagebücher sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2In Ausnahmefällen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Überlassung von Durchschriften oder Kopien der Eintragungen verlangen. 3Bei erheblichem Datenumfang kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass die Nachweise der Eigenkontrolle mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und in vorgegebener Form zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt sind.