Begriff

Ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf einer freiwilligen und unentgeltlichen Basis ausgeübt. Die Tätigkeiten erfolgen nicht zum Selbstzweck, sondern zum Wohle Anderer, gesellschaftlicher Mitgestaltung und zur Übernahme von Verantwortung. In der Regel wird dieses bürgerschaftliche Engagement in einem organisatorischen Rahmen und möglichst für eine bestimmte Dauer regelmäßig ausgeübt. In der Unfallversicherung sind ehrenamtlich Tätige grundsätzlich pflichtversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine freiwillige Versicherung möglich, soweit keine Pflichtversicherung besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen beinhaltet die Erweiterung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes um weitere Personengruppen. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VIIt regelt den Versicherungsschutz im Bereich der Pflichtversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten. § 6 Abs. 1 SGB VII eröffnet die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie für Personen in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften. Gemäß § 2 Abs. 2  SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die – wie nach Absatz 1 Versicherte – unentgeltlich tätig sind.

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