Das Urteil bejaht den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als dienstunfallrechtliche Berufskrankheit.

Sehnenscheidenentzündungen können bei rechtshändisch tätigen Personen zur Anerkennung einer Berufskrankheit führen. Dabei sind ursächlich langjährige Arbeit an PC-Standardtastaturen und -mäusen bei nachweislich mangelhaftem Angebot ergonomisch günstiger Arbeitsbedingungen. Eine solche dienstunfallrechtliche Berufskrankheit ist zu bejahen, wenn die Ausübung der Arbeitsaufgabe eine besondere Gefährdung darstellt. Diese Gefährdung muss unabhängig von der individuellen Veranlagung und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beschäftigten (hier: Beamten) vorhanden sein.

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