Die Corona-Pandemie, die den Geltungsbereich der ArbStättV seit März 2020 erfasst hat, stellt alle Bemühungen um den sicheren Betrieb von Arbeitsstätten vor enorme Herausforderungen. In kurzer Zeit galt es, zwecks Minimierung des Infektionsrisikos auf Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen Vorgaben umzusetzen, die neben vielem anderen einen größeren Abstand zwischen den Arbeitsplätzen, zwischen Beschäftigten und Kunden, das Einziehen von Abtrennungen, die Änderung innerbetrieblicher Wegführungen oder verbesserte Lüftung erfordern.

Änderungen in den Regelungen der ArbStättV sind in diesem Zusammenhang kaum vorgenommen worden. Auf Bundes- und Landesebene sind jedoch auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vielfältige Corona-Sonderregelungen in Kraft getreten, die u. a. differenzierte Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb von Arbeitsstätten zwecks Minimierung des Infektionsrisikos enthalten. Zu den für die Praxis maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf Bundesebene entwickelten sich während der Pandemie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Seit dem 27.1.2021 gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in der v. a.

  • das Erstellen betrieblicher Hygienekonzepte,
  • Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb,
  • die Pflicht des Arbeitgebers, Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, und
  • kostenlose Corona-Tests für die Beschäftigten

angeordnet worden sind.

Die Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitgebers ist mehrfach erheblich verändert worden. Seit dem 20.3.2022 gilt nur noch eine deutlich entschärfte Fassung, in der dem Arbeitgeber lediglich das Verfahren vorgegeben wird, erforderliche Maßnahmen per Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln und in einem betrieblichen Hygienekonzept umzusetzen. In § 2 Abs. 3 werden konkrete Maßnahmen nur noch als dabei zu prüfende Punkte formuliert. Die Verordnung ist befristet und tritt – vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung – mit Ablauf des 25.5.2022 außer Kraft.

Am 20.8.2020 hat das BMAS die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die von den 5 beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Ministerium gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet worden ist, durch Bekanntmachung (GMBl. 2020, S. 484–495) in Kraft gesetzt und seither dreimal geändert, zuletzt am 24.11.2021 (GMBl. 2021, S. 1331 ff.). Gemäß Abschn. 1 Abs. 1 dieser Regel konkretisiert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel explizit die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnungen, also auch jene der ArbStättV. Ausdrücklich wird ihr auch einleitend die Vermutungswirkung zuerkannt, dass der Arbeitgeber bei Einhaltung der Konkretisierungen davon ausgehen kann, dass die für die Corona-Pandemie spezifischen Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Der zeitliche Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist gemäß Abschn. 1 Abs. 3 an den der Corona-ArbSchV gekoppelt. Ohne deren weitere Verlängerung tritt sie daher ebenfalls mit Ablauf des 25.5.2022 außer Kraft.

Weiter konkretisierte Handlungsempfehlungen, die auf einzelne Branchen abstellen, liegen zur Corona-Pandemie seitens der Unfallversicherungsträger vor. Auch diese sind bei der Beurteilung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene heranzuziehen.

Mit Art. 4 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) ist im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zum 1.1.2021 auch die ArbStättV selbst geändert worden. Dabei ging es, abgesehen von einer Klarstellung zum Betrieb raumlufttechnischer Anlagen im Anhang 3.6, ausschließlich um Gemeinschaftsunterkünfte für Beschäftigte. Im Zuge der Bekämpfung eines ausufernden Infektionsgeschehens in der industriellen Fleischwirtschaft fiel der Blick auf prekäre Wohnbedingungen von vorübergehend eingesetzten ausländischen Arbeitskräften, die in dieser Branche ständig einen erheblichen Teil der Belegschaften bilden. Da die Unterbringung oft nicht direkt auf dem Betriebsgelände erfolgt, wurde der Anwendungsbereich für die einschlägigen Vorschriften auf Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebs oder einer Baustelle gemäß § 1 Abs. 3 ausgedehnt. Definitionen, Regelungen und Sanktionen zu dem Thema sind ergänzt worden.

Ohne Bezug zur Corona-Pandemie hat mit Wirkung vom 18.3.2022 eine weitreichende Revision des Technischen Regelwerks für Arbeitsstätten stattgefunden. Die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" ist aufgehoben, um aus systematischen Gründen die Inhalte in die ASR A3.4 "Beleuchtung" und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" zu überführen. Drei ASR sind völlig neu gefasst (ASR A1.5 "Fußböden", A1.8 "Verkehrswege"und A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge") und mehrere weitere inhaltlich ergänzt worden. Insgesamt waren 17 der 20 fortgeltenden ASR betroffen. Als Ziel der Änderungen ist neben einzelnen Aktualisierungen durchgehend das Bemühen erkennbar, die systematische Klarheit und inhaltliche Eindeutigkeit der ASR zu ver...

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