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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen.

 

(2) Eisenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die in § 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) als Eisenbahnen bezeichneten Schienenbahnen.

 

(3) Straßenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die in § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Straßenbahnen bezeichnet sind oder als Straßenbahnen gelten.

 

(4) Materialbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die dem Transport von Gütern dienen und weder Eisenbahnen nach Absatz 2 noch Straßenbahnen nach Absatz 3 sind.

 

(5) Keine Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1 Seilschwebebahnen,
2 Stetigförderer, Schienenhängebahnen,
3 spurgeführte Flurförderzeuge,
4 Einrichtungen zum schienengebundenen Bewegen oder zur Weiterbehandlung von Werkstücken oder Werkstoffen über kurze Entfernungen mit Fahrzeugen innerhalb geschlossener Werkanlagen,
5 Schiebebühnen, die nicht Bestandteil von Schienenbahnen sind,
6 Schrägaufzüge,
7 Krane,
8 Geräte und Anlagen zur Regalbedienung.
 

(6) Fahrbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.

 

(7) Gleisbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fahrbereich sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.

 

(8) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind mit Fahrantrieb ausgerüstete Schienenfahrzeuge; hierzu zählen auch

  • Zweiwegefahrzeuge, z.B. Straßenfahrzeuge mit Spurführungseinrichtungen,
  • schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.
 

(9) Steuerwagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenfahrzeuge ohne Fahrantrieb, die mit Einrichtungen zur Steuerung von Triebfahrzeugen ausgerüstet sind.

§§ 3 - 18 III Bau und Ausrüstung

§§ 3 - 17 A Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

 

(2) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung, und für Schienenbahnen einschließlich Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

 

(3) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

 

(4) Absatz 3 gilt nicht für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

 

(5) Schienenbahnen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.

§ 4 Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

 

(1) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher befahren werden können.

 

(2) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Versicherten erfordert.

§ 5 Ausweichmöglichkeiten für Versicherte

 

(1) Neben jedem Fahrbereich muß auf einer Seite ein Bereich vorhanden sein, in den Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können (Sicherheitsraum).

 

(2) Dieser Sicherheitsraum muß mindestens 2,0 m hoch und

  • bei Fahrgeschwindigkeiten bis 30 km/h mindestens 0,5 m breit,
  • bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h mindestens 0,7 m breit

sein.

 

(3) Ist der Sicherheitsraum zwischen zwei Fahrbereichen angeordnet, muß er mindestens 0,7 m breit sein.

 

(4) Der Sicherheitsraum muß bei Fahrgeschwindigkeiten über 100 km/h entsprechend den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen so breit sein, daß Versicherte durch vorbeifahrende Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden.

 

(5) Der Sicherheitsraum darf unter Bahnsteigen und Laufstegen angeordnet sein. Abweichend von Absatz 2 müssen diese Sicherheitsräume mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein.

 

(6) Im Sicherheitsraum sind Einbauten zulässig, soweit der Schutz von Versicherten gewährleistet bleibt. Versicherte müssen den Sicherheitsraum verlassen können, wenn Schien...

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