(1) Neben jedem Fahrbereich muß auf einer Seite ein Bereich vorhanden sein, in den Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können (Sicherheitsraum).

 

(2) Dieser Sicherheitsraum muß mindestens 2,0 m hoch und

  • bei Fahrgeschwindigkeiten bis 30 km/h mindestens 0,5 m breit,
  • bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h mindestens 0,7 m breit

sein.

 

(3) Ist der Sicherheitsraum zwischen zwei Fahrbereichen angeordnet, muß er mindestens 0,7 m breit sein.

 

(4) Der Sicherheitsraum muß bei Fahrgeschwindigkeiten über 100 km/h entsprechend den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen so breit sein, daß Versicherte durch vorbeifahrende Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden.

 

(5) Der Sicherheitsraum darf unter Bahnsteigen und Laufstegen angeordnet sein. Abweichend von Absatz 2 müssen diese Sicherheitsräume mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein.

 

(6) Im Sicherheitsraum sind Einbauten zulässig, soweit der Schutz von Versicherten gewährleistet bleibt. Versicherte müssen den Sicherheitsraum verlassen können, wenn Schienenfahrzeuge davor stehen.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik lautet Satz 2:

Der Sicherheitsraum muß verlassen werden können, wenn Schienenfahrzeuge davor stehen.

 

(7) Der Sicherheitsraum muß erkennbar und sicher erreichbar sein.

 

(8) Absatz 1 gilt nicht für solche Schienenbahnen,

  • bei denen durch Einrichtungen sichergestellt ist, daß der Fahrbereich während des Betriebes nicht betreten werden kann oder Fahrzeuge rechtzeitig stillgesetzt werden,
  • bei denen Gefahrstellen durch Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe vermieden sind

    oder

  • bei denen durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß Schienenfahrzeuge dort nicht betrieben werden, wo sich Versicherte aufhalten.

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