(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,
1 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
2 | die körperlich und geistig geeignet sind, |
3 | die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und |
4 | von denenzu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. |
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.
(2) Von Absatz 1 Nr. 1 darf unter der Voraussetzung zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgewichen werden, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und
1 | die Aufsicht durch einen vom Unternehmer bestimmten Aufsichtführenden gewährleistet ist, oder |
2 | für jugendliche Versicherte für das zu führende Fahrzeug eine amtliche Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann. |
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